AGBALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

I. ALLGEMEINES

1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Angebote,Kostenvoranschläge, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Holztechnik Bernickel und werden Inhalt des Vertrages. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Soweit neben diesen AGB keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen der VOB – B für Unternehmen und das Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für Privatpersonen in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers finden nur Anwendung, wenn wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Eine vorbehaltlose Lieferung bedeutet keine Zustimmung zu abweichenden Bedingungen des Käufers. Individuelle Regelungen zwischen uns und dem Käufer haben Vorrang vor diesen AGB. Individuelle Vertragsabreden können mündlich oder in Textform (z. B. per E-Mail oder Fax) getroffen werden. Falls der Käufer seinem Angebot eigene AGB zugrunde gelegt hat, finden nur diejenigen Bestimmungen Anwendung, über die eine einvernehmliche Einigung erzielt wurde.

3. In jedem Fall gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht).

4. Hinsichtlich der Qualität für die Lieferung aller Hölzer und anderer Handelsgüter gelten die üblichen Sortierungsbestimmungen und die Bestimmungen der Überwachungsgemeinschaft Konstruktionsvollholz e.V. sowie Studiengemeinschaft Holzleimbau e.V.

II. Kostenvoranschläge/ANGEBOTE/AUFTRÄGE

1. Unser Kostenvoranschlag, Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2. Aufträge und Bestellungen des Käufers werden für uns nur durch schriftliche Bestätigung (auch durch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich. Verbraucher können den Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Widerrufsrechte widerrufen, es sei denn, es handelt sich um eine individuell angefertigte Ware nach den spezifischen Vorgaben des Käufers. In diesem Fall greift der Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB. Verbraucher haben gemäß § 648 BGB das Recht, einen Werkvertrag jederzeit zu kündigen. In diesem Fall haben wir Anspruch auf eine angemessene Vergütung für bereits erbrachte Leistungen sowie aufwandsbezogene Kosten, die im Zusammenhang mit der Kündigung entstanden sind. Handelt es sich um eine individuell für den Kunden angefertigte Maßanfertigung, die nicht anderweitig verwendet oder verkauft werden kann, beträgt der pauschale Aufwendungsersatz fünfzehn Prozent der Netto-Kaufpreissumme. Diese Entschädigung deckt die bereits erbrachten Planungs-, Material- und Produktionskosten sowie entgangenen Gewinn. Dem Verbraucher bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden ist. Sollte uns ein höherer Schaden entstanden sein, müssen wir diesen auf Anfrage belegen können.

3. Wird ein Vertrag unter dem Vorbehalt einer Baugenehmigung geschlossen und diese durch das zuständige Bauamt abgelehnt, kann der Vertrag für den Bausatz und die Montageleistung kostenfrei beendet werden. In diesem Fall werden ausschließlich bereits erbrachte Planungsleistungen berechnet, wobei die Höhe individuell kalkuliert wird, jedoch maximal 4 % der Auftragssumme betragen darf. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass dieser Betrag nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Sollte die Ablehnung der Baugenehmigung auf einer fehlerhaften oder mangelhaften Planungsleistung unsererseits beruhen, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Planungsleistung vollständig.

4. Bei Sonderanfertigungen ist, die vom Käufer bestätigte, technische Zeichnung Grundlage für die Produktion. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Zeichnung die Möglichkeit, die Art der Ausführung zu prüfen und eventuelle Änderungen oder Anpassungen mit dem Käufer abzustimmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Bestätigung der Ausführung durch den Käufer, setzen wir eine angemessene Nachfrist mit entsprechender Mahnung. Bleibt auch diese ohne Reaktion, behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Produktion nicht ohne diese Bestätigung begonnen werden kann. In diesem Fall werden bereits entstandene Kosten oder nachweislich erbrachte Planungs- und Vorbereitungsleistungen dem Käufer in Rechnung gestellt. Dem Käufer bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass diese Kosten nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden sind.

5. Es besteht kein Widerrufsrecht bei einer Sonderanfertigung nach dem Fernabsatzgesetz.

6. Unsere Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eingesandte Unterlagen, Pläne, Dateien, Modelle und Muster werden nur auf Anfrage innerhalb von 3 Monaten zurückgegeben, danach sind wir berechtigt diese zu vernichten.

III. KREDITWÜRDIGKEIT

1. Bei der Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt.

2. Gehen nach Geschäftsabschluss begründete Auskünfte über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers ein, die eine Kreditgewährung nicht mehr rechtfertigen, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für geplante sowie bereits erbrachte und nachweisbar geschuldete Leistungen zu verlangen. Dies gilt nur, sofern dem Käufer nach seiner Wahl entweder Eigentum an den bereits erbrachten Leistungen übertragen oder eine angemessene Sicherheit hierfür geleistet wird. Bereits geleistete Zahlungen bleiben unberührt. Abschlagszahlungen können nur in Höhe des Wertes, der bereits erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangt werden. Eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers kann insbesondere dann angenommen werden, wenn fruchtlose Pfändungen, eine Zwangsverwaltung, eine Zwangseinstellung, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eine nachweislich negative Bonitätsauskunft vorliegt. Der Käufer hat das Recht, nachzuweisen, dass eine solche Verschlechterung nicht vorliegt oder keine Auswirkungen auf seine Zahlungsfähigkeit hat.

3. Kommt der Käufer einer berechtigten Aufforderung zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 14 Tagen nach, behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten oder bereits erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen, sofern dem Käufer das Eigentum daran übertragen oder eine angemessene Sicherheit geleistet wurde. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rückforderung bereits erbrachter Leistungen gilt nur, wenn der Kunde nach Ablauf der Frist von 14 Tagen eine Mahnung mit erneuter Fristsetzung erhalten hat und dennoch die geforderte Vorauszahlung nicht fristgerecht leistet. Lieferungsverpflichtungen können ausgesetzt werden, bis eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung erbracht wurde. Diese Regelung gilt nicht für Verbraucher, es sei denn, die Lieferung erfolgt individuell nach Kundenspezifikation oder es handelt sich um eine Sonderanfertigung.

IV. PREISE/LEISTUNGEN

1. Alle angegebenen Preise verstehen sich für Verbraucher als Endpreise einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Geschäftskunden werden Preise netto angegeben, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet. Sollte sich der gesetzliche Mehrwertsteuersatz nach Ablauf von vier Monaten ab Vertragsabschluss ändern und die Leistungserbringung noch nicht erfolgt sein, wird der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Mehrwertsteuersatz berechnet. Die Anpassung erfolgt nur, sofern sie auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht und nicht durch unser Unternehmen beeinflusst werden kann. Auf die Nettoauftragssumme wird bei Rechnungsstellung die gesetzliche Mehrwertsteuer ausgewiesen.

2. Sollten sich nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige staatliche Abgaben ändern und dadurch nachweislich Mehr- oder Minderkosten entstehen, gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich vorgeschriebenen Sätze. Eine Anpassung innerhalb der ersten vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt nur, sofern dies auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht und nicht durch unser Unternehmen beeinflusst werden kann. In diesem Fall wird der Käufer unverzüglich informiert.

3. Im Leistungsumfang ist kein Blitz- und Überspannungsschutz enthalten.

4. Subventionen oder Fördergelder sind vor Bestellung durch den Auftraggeber zu beantragen.

5. Sonnen- und Windschutzmarkisen sind gemäß den Herstellerangaben zu nutzen und bei starkem Wind entsprechend zu sichern oder einzufahren. Schäden, die nachweislich auf eine unsachgemäße Nutzung oder Missachtung der Herstellerhinweise zurückzuführen sind, können nicht als Gewährleistungsfall geltend gemacht werden. Die allgemeine gesetzliche Gewährleistung bleibt hiervon unberührt.

6. Übernimmt der Auftragnehmer (AN) den Netzanschluss einer PV-Anlage für den Auftraggeber (AG), muss der AG sicherstellen, dass die Zählerplatzvorgaben der TAB (Technischen Anschlussbedingungen) des zuständigen Netzbetreibers gemäß der gültigen VDE-Norm erfüllt sind. Falls die erforderlichen Anpassungen bauseitig nicht vorhanden sind, obliegt deren Herstellung dem AG. Die Anpassung der Hauselektrik an aktuelle Vorschriften (z. B. Erdung vom Haus, Zählerschrankanpassungen, Anforderungen an die Hauselektrik) ist kein Bestandteil des Auftrags.

7. Wird der Netzanschluss vom Netzbetreiber aufgrund eines nicht VDE-gerechten Zählerschranks verweigert, kann der AG innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung durch den AN ein Angebot für die Anpassung gemäß gültigen Normen anfordern oder die erforderlichen Anpassungen bauseits ausführen lassen.

8. Ein Netzanschluss ist bis maximal 30 kW Hausanschlussleistung durch den AN möglich. Bei höheren Leistungen (z. B. durch Gewerbe, hohe Stromabnehmer oder Netzanschlussverträge) übernimmt der AG bauseitig ab dem Wechselrichter den Netzanschluss. Ist im Auftrag kein ausdrücklicher Verweis auf einen höheren Netzanschluss vereinbart, werden dem AG nachweislich entfallene Netzanmeldegebühren erstattet, jedoch maximal bis zu zehn Prozent der Elektromontagekosten.

9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Hausanschlüsse, die die maximal zulässige Anschlussleistung überschreiten, unverzüglich nach Auftragsbestätigung oder vorab im Auftrag mitzuteilen. Diese Mitteilung kann in Textform (z. B. per E-Mail) erfolgen. Erfolgt keine Mitteilung, gehen wir davon aus, dass die bestehenden Hausanschlüsse den technischen Anforderungen entsprechen. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass eine Überschreitung der Anschlussleistung nicht vorliegt oder technisch unbedenklich ist.

10. Kabel werden in einem PVC Aufputz Kabelkanal verlegt. Unterputzkabel sind kostenpflichtig und müssen spätestens 10 Tage vor dem Liefertermin mit dem Auftragnehmer vereinbart werden. Die Vereinbarung kann in Textform (z. B. per E-Mail) oder im ursprünglichen Auftrag erfolgen. Maßgeblich für die Preisgestaltung sind die jeweils gültigen Preislisten des Auftragnehmers. Nach Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen bleiben von dieser Regelung unberührt.

11. Kabelgräben und Erdarbeiten im Außenbereich für Stromkabel sind im Auftrag nicht enthalten, sofern nicht expliziert erwähnt. Diese sind bauseits mit 60 cm tiefe ausreichend vor Montagebeginn der Elektroarbeiten herzustellen und bauseits nach Abschluss der Leistungen auch wieder zu verfüllen. Wird ein Leerrohr für Stromkabel bauseits verlegt ist der Durchmesser vom KG-Rohr von mindestens DN 100 mm und Rohrbögen 15 bis 30 Grad einzuhalten.

12. Montagegerüste sind, sofern nicht ausdrücklich in Textform (z. B. per E-Mail oder Fax) im Auftrag anderweitig vereinbart, bauseits für die gesamte Bauzeit vorzuhalten. Dies gilt auch für berechtigte Nacharbeiten, erforderliche Ortsbegehungen oder Schadensbehebungen, sofern diese im zumutbaren Umfang erforderlich sind und zuvor mit dem Auftraggeber abgestimmt wurden.

13. Ist eine Montageleistung auf einer nicht dem natürlichen Erdboden gleichen Fläche oder auf bzw. an einem Dachüberstand, Gebäude oder einer Garage vereinbart, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer spätestens mit Bestätigung der Freigabezeichnung bauseits die Tragfähigkeit der Statik nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt, kann die Montage bis zur Erbringung des Nachweises verschoben werden. Der Auftraggeber übernimmt bei einem späteren Nachweis entstehende Auflagen und Kosten, sofern diese nicht durch ein Verschulden des Auftragnehmers entstanden sind. Eine Haftung des Auftragnehmers bleibt bestehen, soweit dieser vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer jedoch nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und ist dabei auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

14. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Dachlawinen (z. B. Schneefang-/Gitter) vorhanden sind oder nach Bedarf ergänzt werden.

15. Abdichtungsarbeiten von aufgeschraubten und aufgesetzten Pfostenträger sowie Bauteile, die auf einem nicht erdbodenähnlichen Untergrund montiert werden, sind bauseits zu erstellen. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen.

16. Wird ein Fallrohr mit bestellt, enden diese mit einem Bogen über dem Erdboden. Ein Anschluss an eine Entwässerungsanlage ist sofern nicht expliziert vereinbart bauseits herzustellen.

17. Bei maßgefertigten Solarmodulen lässt sich die exakte Leistung erst mit technischer Planung und Produktion final bestimmen. Eine Leistungsabweichung von bis zu plus / minus zehn Prozent sind aufgrund technischer Auslegungen und Maßanfertigungen möglich. Eine Mehrleistung bei gleicher Größe wie bestellt ist kostenfrei, bei einer Minderleistung erhält der Auftraggeber einmalig 50 Cent / Watt als Gutschrift.

18. Der Auftraggeber ist berechtigt zur Leistungserfüllung Fremdleistungen zu beauftragen, und diese zur Abnahme zu bevollmächtigen.

19. Eine für den Betrieb und die Auswertung der installierten PV-Komponenten erforderliche LAN-Verbindung ist bauseits am Installationsort in der erforderlichen Qualität und mit der notwendigen Stabilität bereitzustellen und dauerhaft vorzuhalten. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Funktionsstörungen der PV-Komponenten, die ausschließlich auf eine unzureichende LAN- oder WLAN-Verbindung des Auftraggebers zurückzuführen sind. Falls eine Störung nachweislich durch eine fehlerhafte oder instabile Internetverbindung des Auftraggebers verursacht wird und dadurch ein zusätzlicher technischer Serviceeinsatz erforderlich ist, trägt der Auftraggeber die hierfür entstehenden Kosten.

V. LIEFERUNG

1. Lieferzeitangaben werden annähernd mitgeteilt und sind unverbindlich, sofern nicht ein Fixtermin im Auftrag schriftlich für die Lieferung oder Montage vereinbart ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz für indirekte Schäden, insbesondere für entgangene Urlaubszeiten, Freizeit, Reisekosten oder gebuchte Dienstleistungen, ist ausgeschlossen, sofern wir den Termin nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschieben oder absagen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung haften wir im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

3. Unvorhersehbare Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Pandemien, fehlende Energie- oder Rohstofflieferungen, Krieg, Feuer, Diebstahl, Raub, hoheitliche Maßnahmen sowie Naturkatastrophen und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung von unserer Leistungspflicht. Unsere Leistungspflicht entsteht vorbehaltlich einer rechtzeitigen Selbstbelieferung, hinsichtlich Qualität, Umfang und mit Dritten vereinbarten Fristen. Wir werden den Käufer von derartigen Vorkommnissen in Kenntnis setzen. Wird uns die Lieferung aufgrund derartiger Ereignisse auf Dauer unmöglich, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall scheiden Schadenersatzansprüche des Käufers aus.

4. Bei Kaufabschlüssen auf Abruf ohne genaue Terminbestimmung ist die Ware auf unser Ersuchen spätestens 2 Monate nach Vertragsabschluss durch den Käufer abzunehmen. Bleibt unsere Aufforderung zur Abnahme nach angemessener Fristsetzung und erneuter schriftlicher Mahnung erfolglos, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Rechnung für bereits erbrachte Leistungen und Lieferungen zu stellen. Voraussetzung für die Rechnungslegung ist, dass die erbrachten Leistungen dem Kunden übereignet wurden und dass dieser sich trotz Fristsetzung und nachfolgender Mahnung einer Vertragspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Bei Zahlungsverzug bleibt unser Recht bestehen, nach Setzung einer angemessenen Frist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Berechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistungen. Handelt es sich um eine individuell angefertigte Bestellung (Sonderanfertigung), behalten wir uns das Recht vor, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15 % der Netto-Kaufpreissumme geltend zu machen, um entstandene Planungs-, Verwaltungs- und Kapazitätskosten abzudecken. Dem Käufer bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der Zahlungsverzug auf eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung des Kunden zurückzuführen ist. Sollte der Käufer eine vereinbarte Lieferung oder Montage aus Gründen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, nicht zum vereinbarten Termin abnehmen oder ermöglichen, können ihm die dadurch beim Auftragnehmer entstehenden Einlagerungskosten, Lagermieten oder Feuerversicherungskosten in angemessenem Umfang in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Verzögerung durch Dritte verursacht wird, die vom Käufer beauftragt wurden (z.B. Garten- oder Pflasterbauer). Die Kosten werden dem Käufer nicht berechnet, wenn er nachweist, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder dass geringere oder keine Kosten entstanden sind.

5. Falls trotz vereinbarter Frei-Haus-Lieferung auf Wunsch des Käufers Selbstabholung durch diesen erfolgt, ist dieser nicht zu einem Frachtabzug berechtigt.

6. Geraten wir gegenüber Nichtkaufleuten aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist unsere Schadenersatzpflicht im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung für Schäden ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) resultieren. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit, jedoch nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden. Geraten wir gegenüber Kaufleuten aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

7. Zwischen der Anlieferung des Bausatzes und dem Baubeginn liegen in der Regel bis zu 7 Arbeitstage. Das Material ist vollständig witterungsgeschützt zu lagern. Nach der Anlieferung muss das Material bauseits gegen Diebstahl und Witterung gesichert werden. Sofern eine Montageleistung beauftragt wurde, beginnt diese in der Regel am Montag nach der Anlieferung. Abweichende Fristen sind im Ausnahmefall möglich und können individuell vereinbart werden. Eine Bestätigung in Textform (z. B. per E-Mail oder Fax) ist empfehlenswert, aber nicht zwingend erforderlich.

8. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferungsfrist setzt voraus, dass die notwendigen behördlichen Genehmigungen der Holztechnik Bernickel, durch den Käufer mindestens 30 Werktage zuvor übergeben wurden. Die Einhaltung einer vereinbarten Montagefrist durch uns setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsziele voraus.

9. Die Anlieferung erfolgt bis zur Abladestelle Bordsteinkante. Die Befahrbarkeit mit einem 40-Tonnen-LKW muss gewährleistet sein. Falls dies nicht möglich ist, sind zusätzliche Transportkosten vom Auftraggeber zu tragen, sofern uns dies nicht rechtzeitig in Textform (z. B. per E-Mail oder Fax) mitgeteilt wurde. Private Grundstücke und Auffahrten werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und nach vorherigem schriftlichem Ausschluss von Ansprüchen auf Gewährleistung im Schadensfall befahren.

10. Lieferterminverschiebungen weniger als 14 Werktage sind, nicht möglich. Die Materialkosten sind auch bei einer möglichen Zwischenlagerung z.B. bei der Spedition fristgerecht zur Zahlung fällig.

VI. MÄNGELRÜGE/RECHTE BEI MÄNGELN

1. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung in Textform (z. B. per E-Mail oder Fax) mit detaillierten Angaben und, soweit möglich, mit Fotos über Art und Ausmaß der Mängel mitzuteilen. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt hiervon unberührt. Maßgebend für die Einhaltung der gesetzlichen Rügefrist ist das Eingangsdatum bei uns. Beanstandungen der Stückzahl, sonstige Fehlmengen sowie offensichtliche Beschädigungen sollen nach Möglichkeit bei Übernahme der Ware dokumentiert und auf der Empfangsbestätigung bzw. den Frachtpapieren vermerkt werden. Falls eine sofortige Dokumentation nicht möglich ist, können Beanstandungen auch nachträglich in Textform (z. B. per E-Mail oder Fax) mitgeteilt werden. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt. Eine Bestätigung durch den Fahrer ist für die Geltendmachung einer Mängelrüge nicht erforderlich. Sofern bei der Anlieferung die Prüfung nicht zumutbar ist, muss die Reklamation innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Waren ordnungsgemäß, trocken und vor Regen, Schnee, Sonne geschützt aufzubewahren.

2. Holz ist ein natürlicher Werkstoff, der arbeitet. Eventuell auftretende Trocknungsrisse, Verwindungen, Astlöcher, Harzausflüsse, Verfärbungen und der Gleichen sind deshalb grundsätzlich keine von uns zu vertretende Mängel. Jahreszeitlich bedingt auftretende Bläue muss toleriert werden. Hölzer, Türen und Fenster sind, wenn nicht abweichend vereinbart, unmittelbar nach der Lieferung fachgerecht mit einer Wetterschutzfarbe vom Käufer zu behandeln.

3. Der Auftraggeber erhält von uns auf alle elektrischen Geräte eine zweijährige herstellerunabhängigen Gewährleistung. Wie z.B. Wechselrichter, Stromspeicher, Wallboxen, Solarmodule und Batterien.

4. Bei lichtdurchlässigen PVC-Eindeckungen ist Hagelschlag bis 2 cm über die Gewährleistung abgedeckt. Andere Schäden sind als Unwetterschäden bauseits zu regulieren.

5. Nimmt der Auftraggeber Änderungen an der Solaranlage oder der installierten Technik durch Erweiterungen oder Änderungen von Einstellungen (z. B. Router, Passwörter, Netzwerkverbindungen, Programmierungen) vor, so entfällt die Gewährleistung für dadurch verursachte oder nachweisbar beeinträchtigte Mängel. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt unberührt, sofern die vorgenommene Änderung nicht ursächlich für den Mangel ist.

VII. BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNGEN

1. Der Auftraggeber (im nachfolgenden AG genannt), verpflichtet sich alle für seine Baumaßnahme erforderlichen behördlichen und sonstigen Genehmigungen selbst einzuholen. Auflagen und Gebühren, die durch Behörden bei einem Genehmigungsverfahren entstehen z.B. Genehmigungsgebühren, Vermesser, Ersatzplanungen, Entwässerungsauflagen, prüffähige statische Berechnungen trägt der Antragssteller.

2. Der AG ist berechtigt, gemäß §§ 346 ff. BGB vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Vorhaben durch die Behörde abgelehnt wird. Der Rücktrittserklärung ist eine Kopie des Ablehnungsbescheides beizufügen. Auflagen der genehmigenden Behörde, die zu zusätzlichen Kosten führen, sind dem Auftragnehmer (AN), extra zu vergüten. Der AN hat ein Rücktrittsrecht, wenn z.B. behördliche Auflagen mit seinen technischen Möglichkeiten nicht oder nur unangemessen zu erbringen sind.

3. Nimmt der Auftraggeber trotz erteilter Baugenehmigung oder nach Ablauf einer Frist von 2 Monaten ab Vertragsabschluss – unabhängig davon, ob das Vorhaben zur Genehmigung eingereicht wurde – den Vertragsgegenstand nicht ab, sind wir berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Abnahme zu setzen. Bleibt diese Frist ohne Reaktion des Auftraggebers, behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall können wir einen pauschalen Aufwandsersatz in Höhe von fünfzehn Prozent der Netto-Kaufpreissumme geltend machen, sofern es sich um eine individuell angefertigte Bestellung (Maßanfertigung) handelt, die nicht anderweitig verwendet oder verkauft werden kann. Dieser Aufwandsersatz deckt die bereits erbrachten Planungs-, Material-, Fertigungs- und Administrationskosten sowie entgangenen Gewinn, die durch die Vertragsbeendigung entstehen. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass uns tatsächlich geringere oder keine Aufwendungen entstanden sind. Ebenso sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen, dass die pauschale Entschädigung angemessen und tatsächlich angefallen ist.

VIII. AUSFÜHRUNGSFRISTEN

1. Schlechtwettertage gelten als Behinderung der Ausführungen im Sinne von § 6 Nr. 2 II VOB/B. Sie führen zu einer entsprechenden Firstverlängerung. Bodenverhältnisse auf dem Baugelände, die eine sachgerechte Montage in der von uns angebotenen Form erschweren bzw. auch unmöglich machen, gelten ebenfalls als Behinderung und sind extra zu vergüten. Der Käufer ist verpflichtet eine reibungslose Montage zu gewährleisten. Wenn der Auftraggeber die Montagearbeiten unterbricht oder eine Montage unmöglich macht bzw. verweigert werden ihm die anfallenden Kosten dafür berechnet.

2. Terminvorgaben des Auftraggebers gelten nur als anerkannt, wenn sie in Textform (z. B. per E-Mail oder Fax) bestätigt wurden.

3. Nach der Fertigstellung eines Bauvorhabens erfolgt am letzten Montagetag durch das jeweilige Montage Personal und dem Auftraggeber eine schriftliche Bauabnahme.

4. Ein verzögerter Anschluss durch den Netzbetreiber, berechtigt den Auftraggeber nicht zum Einbehalt von offenen Forderungen des Auftragnehmers.

IX. ZAHLUNGEN

1. Rechnungen sind, soweit nichts anderes individuell vereinbart wurde, innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Eine Bestätigung in Textform (z. B. per E-Mail oder Fax) wird empfohlen, ist aber nicht zwingend erforderlich. Die Zahlung ist mittels bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu leisten.

2. Sind keine abweichenden Zahlungsbedingungen individuell vereinbart, gelten folgende Zahlungsregelungen. Für reine Materiallieferungen: 50 % der Auftragssumme nach Auftragsbestätigung und der Restbetrag nach Lieferung des Materials. Diese Anzahlung dient zur Deckung bereits entstehender Material- und Beschaffungskosten. Für Materiallieferungen mit Montage:

50 % der Auftragssumme nach Auftragsbestätigung, 30 % nach Lieferung des Materials, und die restlichen 20 % nach erfolgter Abnahme der Montageleistung. Eine Bestätigung in Textform (z. B. per E-Mail oder Fax) wird empfohlen, ist aber nicht zwingend erforderlich. Eine höhere Anzahlung kann nur dann verlangt werden, wenn dem Käufer nach seiner Wahl entweder das Eigentum an den gelieferten Materialien übertragen oder eine angemessene Sicherheit geleistet wird.

3. Bei einer Lieferung mit Montageverpflichtung kann ein Einbehalt in Höhe von bis zu 10 % des gesamten Auftragswertes für die Montageleistung bis zur Bauabnahme erfolgen, sofern keine abweichenden Zahlungsziele individuell vereinbart wurden. Der gesetzliche Anspruch des Auftraggebers auf Zurückbehaltungsrechte bleibt unberührt.

4. Wechselzahlungen sind nicht zulässig. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers.

5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung offene Forderungen fällig zu stellen, sofern keine anderslautenden individuellen Zahlungsvereinbarungen bestehen. Dies gilt nicht für Forderungen, für die bereits abweichende Zahlungsfristen individuell vereinbart wurden. Die gesetzlichen Verzugsregelungen und Rechte des Kunden bleiben unberührt. Wir sind berechtigt, ab Fälligkeitstag Verzugszinsen in banküblicher Höhe, jedoch mindestens in Höhe von 5% über dem Basiszins sowie alle durch Zahlungserinnerung, Mahn- und Inkasso entstandenen Kosten zu berechnen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6. Für Kaufleute gilt zusätzlich folgendes: Mängelrügen schieben die Verpflichtung zur Zahlung nicht auf. Der Käufer kann gegenüber dem Kaufpreis weder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen noch aufrechnen, es sei denn, es handelt sich bei der zur Aufrechnung gestellten Forderung um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte. Er darf Zahlungen aus irgendwelchen von uns nicht anerkannten Gründen nicht zurückhalten. Eingehende Zahlungen tilgen die Schulden in der Reihenfolge ihrer Entstehung.

7. Sofern im Auftrag eine Anzahlung vereinbart ist, wird diese 7 Tage nach Auftragsbestätigung unaufgefordert fällig.

8. Das Fehlen einzelner Komponenten berechtigt den Auftraggeber zur Geltendmachung seines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts, jedoch nur in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der fehlenden Komponenten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den gesamten Rechnungsbetrag zurückzuhalten, wenn der überwiegende Teil der vereinbarten Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde. Die gesetzlichen Gewährleistungs- und Nachbesserungsrechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

9. Die Freigabe von Montageleistungen zur Ausführung erfolgt grundsätzlich erst nach fristwahrendem und vollständigem Ausgleich der gelieferten und beigestellten Materialkomponenten, sofern dem Auftraggeber zuvor das Eigentum an diesen Komponenten übertragen oder eine angemessene Sicherheit geleistet wurde. Die gesetzlichen Zahlungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

10. Die Montage von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Material ist ausgeschlossen.

11. Nach Fertigstellung wird die Restzahlung innerhalb von 7 Tagen fällig. Nicht vereinbarte Abzüge werden nachgefordert. Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn diese in der Auftragsbestätigung schriftlich akzeptiert und bestätigt wurden.

12. Der Käufer ist nur mit schriftlicher Genehmigung und zusätzlich telefonischer Rücksprache mit der Buchhaltung berechtigt, dem Lieferanten oder Monteur den Rechnungsbetrag in bar auszuhändigen. Prüfungen gemäß dem Geldwäschegesetz stimmt der AG bei Barzahlungen zu.

13. Die Ware geht erst nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über. Der Auftragnehmer behält sich das Recht des verlängerten Eigentumsvorbehalts bis zum vollständigen Zahlungseingangs vor.

X. MONTAGE UND ANLIEFERUNGEN

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer in den korrekten Bauort einzuweisen, einschließlich der Kennzeichnung von Grundstücksgrenzen. Der AG übernimmt grundsätzlich die Gewähr für die Einhaltung vorgeschriebener Grenzabstände. Der AG versichert dem AN, dass der AG berechtigt ist auf dem Bauort zu bauen.

2. Der Bauplatz muss für den Bauablauf frei von Hindernissen sein. Der AG muss dem AN alle notwendigen Höhenangaben bekannt geben, insbesondere wenn nach der Fertigstellung der Bauplatz oberflächenbefestigt werden soll. Bezugspunkt der Aufbauhöhe ist der höchste Punkt des Geländes, von dem aus umlaufend die Pfosten auf einheitliche Höhe gesetzt werden. Die Stellfläche sollte daher eben sein. Gegebenenfalls muss diese nachträglich bauseits dem Höhenbezugspunkt angepasst werden. Der Bodenaushub für die Fundamente muss mit manuellen Mitteln möglich sein (Bodenklassen 1-4 nach DN 18300). Die Beseitigung von Hindernissen wie Bauschutt, Fels und Gestein, Wurzelwerk u.a.m. stellt eine vergütungspflichtige Zusatzleistung dar. Materialien aus der vorhandenen Oberflächenbefestigung des Bauplatzes vom Pflaster und Platten bis 0,4 m² werden an den zur Fundamenterstellung zu öffnenden Stellen vom AN aufgenommen, ausgenommen davon sind Beton-, Guss-, Harz-, Glas-, Ton-, Asphalt- und Bitumenflächen. Diese müssen bauseits aufgenommen werden. Das schließen aufgenommener Oberflächen nach erfolgter Fertigstellung der Baumaßnahme ist, sofern nicht anders vereinbart, vom AG bauseits auszuführen.

3. Das Einschalen von oberirdischen Fundamenten ist eine vergütungspflichtige Zusatzleistung.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Informationen über die Lage von unterirdischen Kabeln und Leitungen zu ermitteln und diese dem Auftragnehmer in Textform (z. B. per E-Mail oder Fax) mit der Freigabezeichnung mitzuteilen. Werden dem AN vom AG keine derartigen Informationen übergeben, geht der AN davon aus, dass keine besondere Obacht auf Leitungen und Kabel bei den Erdarbeiten gelegt werden muss. Sollten dennoch Beschädigungen an Kabeln, Rohrleitungen u.a. vorkommen, haftet dafür der AG.

5. Verpackungsmaterialien und nicht wiederverwendbare Reste aus der Montage, die nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zurückgenommen werden müssen, verbleiben auf der Baustelle, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Entsorgung von Erd- und Bodenaushub ist bauseitig durch den Auftraggeber sicherzustellen. Gesetzliche Rücknahmepflichten nach dem Verpackungsgesetz (§ 15 VerpackG) bleiben unberührt.

6. Der AG stellt dem AN zu Baubeginn unentgeltlich Wasser und Strom zur Verfügung.

7. Eine Endreinigung der Alu, Holz oder Glasflächen ist im Leistungsumfang nicht enthalten.

XI. GERICHTSSTAND/ERFÜLLUNGSORT

1. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Dies gilt auch für Mahnverfahren, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Die gesetzlichen Regelungen über den Gerichtsstand bei Verbrauchern (§ 29c ZPO) bleiben unberührt. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

2. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, am Wohnsitz des Käufers zu klagen.

XII. DATENVERARBEITUNG

Dem Käufer ist bekannt, dass wir im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung personenbezogene Daten speichern und verarbeiten. Eine gesonderte Mitteilung hierüber ergeht nicht.

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